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   BSG, 08.11.1989 - 1 RA 113/88   

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https://dejure.org/1989,6644
BSG, 08.11.1989 - 1 RA 113/88 (https://dejure.org/1989,6644)
BSG, Entscheidung vom 08.11.1989 - 1 RA 113/88 (https://dejure.org/1989,6644)
BSG, Entscheidung vom 08. November 1989 - 1 RA 113/88 (https://dejure.org/1989,6644)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tschechoslowakei - Wehrdienst - Beitragszeit - Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Tschechoslowakischer Wehrdienst als gleichgestellte Beitragszeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.11.1987 - GS 2/85

    Vertriebener - Tschechoslowakei - Angestellter - Betrieb - Rente - Beitragszeit

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 113/88
    Zu den Beitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift gehörten nicht solche Zeiten, deren Anrechnung an bestimmte Voraussetzungen im Versicherungsverlauf geknüpft sei, wie zB Ausfallzeiten und Ersatzzeiten (Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats des BSG vom 25. November 1987 - GS 2/85 - BSGE 62, 255 = SozR 5050 § 15 Nr. 35).

    Das entgegenstehende Urteil des BSG vom 8. April 1987 (- 5a RKn 4/86 BSGE 61, 267 = SozR 5050 § 15 Nr. 33) sei durch die Entscheidung des Großen Senats vom 25. November 1987 (aaO) überholt.

    Dem stehe die Entscheidung des Großen Senats vom 25. November 1987 (aaO) nicht entgegen, denn diese habe nur die Anrechenbarkeit von Beschäftigungszeiten betroffen, die ein entsandter Angestellter eines tschechoslowakischen Betriebes im Ausland verrichtet habe, und habe zur rechtlichen Bewertung tschechoslowakischer Militärdienstzeiten weder Stellung genommen noch nehmen dürfen.

    Sie ist der Ansicht, daß das LSG zu Recht die Voraussetzungen des § 15 FRG hinsichtlich des Wehrdienstes in der CSSR für nicht erfüllt angesehen habe, weil nach dem - im einzelnen dargestellten - tschechoslowakischen Recht eine vollständige Gleichstellung mit Beitragszeiten im Sinne der Beschlüsse des Großen Senats vom 4. Juni 1986 (- GS 1/85 - BSGE 60, 100 = SozR 5050 § 15 Nr. 32) und 25. November 1987 (aaO) nicht gewährleistet sei.

    Nach dem insoweit maßgeblichen tschechoslowakischen Recht ist die aus dem Grundwehrdienst erlangte rentenrechtliche Position einer bundesdeutschen Beitragszeit nicht vergleichbar im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG zu § 15 FRG (Beschluß vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 - BSGE 60, 100 = SozR 5050 § 15 Nr. 32 und Beschluß vom 25. November 1987 - GS 2/85 - BSGE 62, 255 = SozR 5050 § 15 Nr. 35).

    In einer zweiten Entscheidung vom 25. November 1987 (aaO) hat der Große Senat diese Grundsätze näher konkretisiert und dabei hinsichtlich der Gleichstellungsvoraussetzungen, die im Recht des Herkunftslandes erfüllt sein müßten, nunmehr für erforderlich gehalten, daß sowohl nach dem jeweils im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht als auch nach dem Recht, das in der streitigen Zeit gegolten habe, eine Gleichstellung der beitragslosen Zeiten mit echten Beitragszeiten gesetzlich vorgesehen sei.

    Aber selbst dann, wenn der erkennende Senat zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine erneute Anrufung des Großen Senats für erforderlich hielte, wären die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt; denn dieser hat bereits in seiner Entscheidung vom 25. November 1987 (aaO) klargestellt, daß zu den Beitragszeiten iS von § 15 FRG nicht solche Zeiten gehören, "deren Anrechnung an bestimmte Voraussetzungen im Versicherungsverlauf geknüpft sind" (Ersatzzeiten), und als Beispiel hierfür gerade diejenige Norm zitiert - § 7 des tschechoslowakischen Gesetzes 101 -, die dem Urteil des 5a-Senats zugrunde liegt.

  • BSG, 08.04.1987 - 5a RKn 4/86

    Beitragszeit - Militärdienst - Ersatzzeit - Vormerkung einer Ersatzzeit

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 113/88
    Der in den Jahren von 1951 bis 1953 in der Tschechoslowakei geleistete Wehrdienst steht einer nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeit nicht gleich (Abgrenzung zu BSG vom 8.4.1987 5a RKn 4/86 = BSGE 61, 267).

    Das entgegenstehende Urteil des BSG vom 8. April 1987 (- 5a RKn 4/86 BSGE 61, 267 = SozR 5050 § 15 Nr. 33) sei durch die Entscheidung des Großen Senats vom 25. November 1987 (aaO) überholt.

    Er hält nach wie vor das Urteil des 5. Senats des BSG vom 8. April 1987 (aaO) für beachtlich, wonach der tschechoslowakische Militärdienst für Zeiten nach Beendigung des 2. Weltkrieges als Beitragszeit nach § 15 FRG anzuerkennen sei.

    Damit weicht der erkennende Senat von dem Urteil des 5a-Senats vom 8. April 1987 (- 5a RKn 4/86 - BSGE 61, 267 = SozR 5050 § 15 Nr. 33) schon deshalb nicht ab, weil diesem Urteil andere Feststellungen als im vorliegenden Fall zugrunde liegen.

  • BSG, 04.06.1986 - GS 1/85

    Grundwehrdienst in der DDR - Versicherungspflichtige Tätigkeit - Beitragszeit -

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 113/88
    Sie ist der Ansicht, daß das LSG zu Recht die Voraussetzungen des § 15 FRG hinsichtlich des Wehrdienstes in der CSSR für nicht erfüllt angesehen habe, weil nach dem - im einzelnen dargestellten - tschechoslowakischen Recht eine vollständige Gleichstellung mit Beitragszeiten im Sinne der Beschlüsse des Großen Senats vom 4. Juni 1986 (- GS 1/85 - BSGE 60, 100 = SozR 5050 § 15 Nr. 32) und 25. November 1987 (aaO) nicht gewährleistet sei.

    Nach dem insoweit maßgeblichen tschechoslowakischen Recht ist die aus dem Grundwehrdienst erlangte rentenrechtliche Position einer bundesdeutschen Beitragszeit nicht vergleichbar im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG zu § 15 FRG (Beschluß vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 - BSGE 60, 100 = SozR 5050 § 15 Nr. 32 und Beschluß vom 25. November 1987 - GS 2/85 - BSGE 62, 255 = SozR 5050 § 15 Nr. 35).

    Bereits in seinem ersten Beschluß vom 4. Juni 1986 (aaO) hat der Große Senat im einzelnen dargelegt, daß und warum der für das bundesdeutsche Rentenrecht zentrale Begriff der Beitragszeit in § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nicht anders verstanden werden kann als in § 1250 Abs. 1 Buchst a RVO/§ 27 Abs. 1 Buchst a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).

  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 113/88
    Eine Anfrage beim 5a-Senat war insoweit nicht erforderlich (vgl zur Bedeutung unterschiedlicher Sachverhaltsgestaltungen im Hinblick auf § 42 SGG BSGE 29, 225, 228; 49, 175, 179 = SozR 5050 § 15 Nr. 13 S 34; BSGE 58, 183, 186 f = SozR 1500 § 42 Nr. 10 S 14).
  • BSG, 06.12.1979 - GS 1/79

    Hinterbliebenenanspruch - Vertreibung - Vertreibung eines Hinterbliebenen -

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 113/88
    Eine Anfrage beim 5a-Senat war insoweit nicht erforderlich (vgl zur Bedeutung unterschiedlicher Sachverhaltsgestaltungen im Hinblick auf § 42 SGG BSGE 29, 225, 228; 49, 175, 179 = SozR 5050 § 15 Nr. 13 S 34; BSGE 58, 183, 186 f = SozR 1500 § 42 Nr. 10 S 14).
  • BSG, 21.05.1969 - GS 2/67

    Gemeinsamer Unterhalt beider Ehegatten

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 113/88
    Eine Anfrage beim 5a-Senat war insoweit nicht erforderlich (vgl zur Bedeutung unterschiedlicher Sachverhaltsgestaltungen im Hinblick auf § 42 SGG BSGE 29, 225, 228; 49, 175, 179 = SozR 5050 § 15 Nr. 13 S 34; BSGE 58, 183, 186 f = SozR 1500 § 42 Nr. 10 S 14).
  • BSG, 17.07.1985 - 1 RA 35/84

    Rentenversicherung - Feststellung von Versicherungszeiten - Berechnung des

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 113/88
    Diese bezog sich auf den außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens gemäß § 11 Abs. 2 VuVO erteilten Bescheid der LVA Hessen vom 9. Januar 1981, der auch gegenüber der Beklagten bindend geworden ist (vgl BSG SozR 1500 § 77 Nr. 61).
  • LSG Bayern, 22.03.1989 - L 13 Kn 7/88

    Tschechoslowakei; Grundwehrdienst; Beitragszeit; Beschäftigungszeit;

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 113/88
    Die Zeit des tschechoslowakischen Grundwehrdienstes des Klägers ist mithin keine Beitragszeit iS des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG (so auch Bay LSG Urteil vom 22. März 1989 - L 13 Kn 7/88 -).
  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 13/92

    Fremdrenten - Wehrdienst - Sowjetunion - Ausfallzeit - Beitragszeit

    Der 1. Senat hat in seinen Urteilen vom 8. Dezember 1988 - 1 RA 11/88 - (SozR 5050 § 15 Nr. 37), 8. November 1989 - 1 RA 113/88 - (SozR 5050 § 15 Nr. 39) und - 1 RA 115/88 - (SozR 5050 § 15 Nr. 40) zwar durchweg die Ansicht vertreten, wenn die fremde Zeit nicht bereits während ihrer Zurücklegung - spätestens aber mit ihrem Ende (ex tunc) - nach dem Recht des Herkunftslandes einer Beitragszeit nach innerstaatlichem Recht gleichgestellt sei, könne sie nicht als (beitragslose) Beitragszeit nach § 15 FRG anerkannt werden.

    Das Urteil vom 8. November 1989 - 1 RA 113/88 - (aaO) betrifft die Nichtanerkennung einer von 1951 bis 1953 in der Tschechoslowakei zurückgelegten Wehrdienstzeit, die weder zur Zeit der Zurücklegung noch zur Zeit der Entscheidung einer Beitragszeit gleichgestellt war.

  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 40/91

    Landwirt - Selbständig - CSSR - Sondersystem - Auslegung - Ausländisches Recht -

    Daß die tschechoslowakische gesetzliche Rentenversicherung im Blick auf Arbeitnehmer und auf freiberuflich tätige Schriftsteller und Künstler ein gesetzliches Rentenversicherungssystem iS von Abs. 2 Satz 1 aaO ist (wovon das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgeht: zuletzt BSG SozR 5050 § 15 Nr. 39 mwN), stellt die Revision nicht in Frage.
  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 115/88

    Rumänischer Wehrdienst als gleichgestellte Beitragszeit

    Dann aber kann die Zeit der Wehrdienstleistung nicht über § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG einer innerstaatlichen "Beitragszeit ohne Beitragsleistung" gleichgestellt werden (zum rumänischen Wehrdienst vgl auch BSGE 50, 55, 56 ff = SozR 5050 § 15 Nr. 14 S 52 ff und BSG SozR aaO Nr. 18 S 63; die hierzu in BSGE 61, 267, 269 = SozR aaO Nr. 33 S 110 geäußerte Meinung, der GS des BSG sei diesen Entscheidungen nicht gefolgt, ist ihrerseits durch den Beschluß des GS vom 25. November 1987 überholt; vgl dazu auch das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 1 RA 113/88 -).
  • BSG, 30.10.1990 - 8 RKn 10/89

    Militärdienst in der CSSR als Beitragszeit in der deutschen Rentenversicherung

    Der Senat kommt zu demselben Ergebnis wie der 1. Senat in dem den Beteiligten zugeleiteten Urteil vom 8. November 1989 - 1 RA 113/88 -, welches zur Veröffentlichung vorgesehen ist.
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